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Augsburger Reichsmünzordnungen

Die Esslinger Reichsmünzordnung von 1524 hatte sich nicht durchgesetzt: Der Reichsguldiner wurde nur in wenigen Versuchen geprägt, die anderen Münzsorten wurden nur wenig geprägt, außerdem hatte sich die allmähliche Verschlechterung der kleineren Münzsorten fortgesetzt. Aufgrund der Reformationswirren dauerte es 27 Jahre, bis auf dem Augsburger Reichstag 1551 eine längst fällige neue Münzordnung für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation verabschiedet werden konnte.

Die neue Münzordnung war die letzte, die versuchte, an der Gleichwertigkeit von Goldgulden und Silbergulden festzuhalten, beide wurden mit 72 Kreuzern bewertet. Der Reichsguldiner wurde im Feingewicht minimal von 27,41 auf 27,5 g erhöht und sollte zur Unterscheidung vom vorherigen Reichsguldiner die Wertzahl "72" tragen. Der bereits angesprochene Kreuzer, der sich in Süddeutschland durchgesetzt hatte, wurde als Bewertungsmaßstab verwendet. Es sollten Stücke zu 36, 20, 12 und 6 Kreuzern geprägt werden. Zur Tarifierung der regionalen Landesmünzen verwendete man einen (nicht ausgeprägten) Rechnungsgulden zu 60 Kreuzern. Die weit verbreiteten Taler konnte man nicht mehr umgehen. Sie wurden mit 68 Kreuzern aber zu niedrig bewertet.

Auch dieser Münzordnung war kein nennenswerter Erfolg beschieden. Der Reichguldiner zu 72 Kreuzern wurde nur wenige Jahre und in kleinen Auflagen vor allem in Süddeutschland geprägt. Der Kreuzer konnte sich nördlich des Mains nicht durchsetzen. Die nord- und mitteldeutschen Münzstände blieben beim traditionellen Groschen, ebenso hielten sie am Taler fest, der nicht dem Goldgulden gleichwertig war. Außerdem stieg in den folgenden Jahren der Kurs des Goldguldens weit über 72 Kreuzer an.

So kam es 1559 erneut in Augsburg zum letzten Versuch, dem Deutschen Reich im 16. Jh. eine umfassende Münzordnung zu geben. Die Gleichwertigkeit von Goldgulden und Silbergulden wurde aufgehoben. Der Goldgulden, an dem auf nachdrückliches Verlangen des pfälzischen Kurfürsten festgehalten wurde, war nun mit 75 Kreuzern bewertet. Allerdings trat ihm der höherwertige und feinere Dukat zur Seite, der sich als Goldmünze in der Zukunft durchsetzte. Der allgemein in Süddeutschland eingebürgerte Rechnungsgulden zu 60 Kreuzern sollte als silberner Reichsguldiner ausgeprägt werden. Außerdem war sein Halbstück zu 30 Kreuzern sowie Stücke zu 10 und 5 Kreuzern zur Prägung vorgesehen, die alle mit einem Feingehalt von 930/1000 geprägt werden sollten. Wie schon zuvor blieben aber eine große Menge kleiner, lokaler Pfennigtypen bestehen.

Der Reichsguldiner zu 60 Kreuzern konnte sich aber nicht durchsetzen. Da der unsichere Goldgulden in der Wertigkeit bereits vom Silbergulden getrennt war, konnte der silberne Taler, der sich ohnehin im Zahlungsverkehr behauptet hatte, leichter in die Münzordnung integriert werden. Auf dem Augsburger Reichsabschied von 1566, praktisch eine Ergänzung zur 2. Augsburger Reichsmünzordnung, wurde der bereits zuvor schon geprägte Reichstaler im Raugewicht von 29,23 g (889/1000 fein) legalisiert und damit zur Währungsmünze des Reiches (bis etwa 1700).

Beide Münzordnungen beschäftigten sich auch mit der Tarifierung der lokalen Kleinmünzen, der Gestaltung des Münzbildes der Reichsmünzen sowie deren Feingehalt. Außerdem wurden Vorschriften erlassen, wie die Münzstätten im einzelnen zu prägen hatten. Zur Kontrolle der Münzstätten war die Abhaltung sog. Kreisprobationstage vorgesehen, die von Kreismünzwardeinen zweimal jährlich abgehalten wurden. Dabei sollten am 1. Mai und am 1. Oktober die in Fahrbüchsen eingeworfenen Metall- und Münzproben auf ihren rechtmäßigen Gehalt überprüft werden. Jeder Münzstand war verpflichtet, Fahrbüchsen zu halten und an den Probationstagen zur Prüfung vorzulegen. Eine Schwäche der Münzordnungen blieb aber, dass die Vielzahl der lokalen Kleinmünzen nur schwer zu kontrollieren war. Außerdem erwies sich die Ohnmacht der Zentralgewalt über die relativ starken Kurfürsten, die verschiedene Interessen vertraten, als nachteilig für die geldpolitische Situation des Reiches.